interessante Urteile 

 

 

Kostenheranziehung:


Verbleibensanordnung:

Rückführung zu den Pflegeeltern

Nr. 158 BayObLG - BGB § 1632IV; FGG § 50b Beschluß v. 30.4.1996 - IZ BR 36/96


KJHG §5 Wunsch- und Wahlrecht:

Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern... KJHG §7 Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieses Buches ist... Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht.


KJf IG §27 Hilfe zur Erziehung:

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende erzie- hung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist...


Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie

SGB VIII (KJHG) §§ 5,36,37

Ein Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, kann der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie nicht widersprechen. Pflegestelle, nicht zu beteiligen.
OLG Düsseldorf, Beschluß v. 21.2.1996 - 25 Wx 63/95


Elterliche Sorge

BGB §§ 1666,1632 IV, FGG §§ 12,19,57.1 Nr.9

1. Streiten sich sorgeberechtigter EIternteil und nichtsorgeberechtigter EIternteil um das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Kinde, so steht denPflegeeltern, bei denen sich das Kind seit langem befindet, ein Antrags- und Beschwerderecht jedenfalls dann zu, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls i.S. von § 1666 BGB von den Pflegeeltern geltend gemacht wird oder sonst in Betracht kommt.
2. Um in einem solchen Fall die Gefährdung des Kindeswohls zu beurteilen, reicht in der Regel die Sachkunde des Gerichtes nicht aus, so daß ein familien psychologisches Gutachten einzuholen ist.
OLG Hamm v. 16.12.1991 - 4 WF,350/91


Adoption eines nichtehelichen peruanischen Kindes

EGBGB Art. 22,23-, BGB §§ 1746 ff., CODIGO civil (Peru) Art. 21.ff, 378, 386 ff, 421, 2087

Will ein deutsches Ehepaar ein fast drei Jahre altes Kind peruanischer Staatsangehörigkeit, das sich seit seiner Geburt bei dem Ehepaar in Pflege befindet, als gemeinschaftliches Kind annehmen, so ist aus Gründen des Kindeswohls hin sichtlich der Zustimmung des Kindes und der Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, deutsches Recht anzuwenden, wenn das Gericht die Frage, ob und welche Zustimmungen erforderlich sind, nicht in angemessener Zeit und mit vertretbarem Aufwand klären kann, und/oder wenn die Beschaffung der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Beschl. v. 31.10.1994 - IZ BR 100/94


Bedeutung und Wirkung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes von Eltern und Inanspruchnahme von Erziehungshilfen durch den Pfleger

KJHG § 27, 33, 34, 3 8
1. Neben der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht bedarf es nicht einer weiteren Entziehung des Personensorgerechts, um den Erziehungsund Betreuungsauftrag von Pflegeeltern oder Heimerziehern im Verhältnis zu den Eltern abzusichern. Das Kindeswohl wird in der Mehrzahl dieser Fälle nicht durch sachwidrige oder unterlassene Entscheidungen in Fragen der Per sonensorge gefährdet, sondern durch die Unfähigkeit der Eltern zur alltäglichen Betreuung der Kinder.Es gibt desnalb keinen Grund, deh Eltern unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Entscheidungskompetenz in bestimmten Grundfragen der Erziehung (z.B. unaufschiebbare Heilbehandlung) zu nehmen.
2. Der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes kommt nicht nur eine negative, auf die Herausnahme des Kindes aus der Familie abzielende Funktion zu, sondern bedeutet positiv, das der Aufenthaltsbestimmungspfleger die rechtlichen und tatsächlichen Schritte ergreifen kann, die notwendig sind, um für eine geordnete Betreuung und Erziehung des Kindes außerhalb seiner Familie zu sorgen. Gleichsam geht als ein Annex des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Befugnis auf den Pfleger über, die Personensorge im erforderlichen Umfang für die Eltern auszuüben und mit dieser Ausübung auch eine Pflegefamilie bzw. die Erzieher in einem Heim zu beauftragen.
3. Die Befugnis des Pflegers, Erziehungshilfen zu beanspruchen, folgt ohne weiteres daraus, daß auch der Aufenthaltsbestimmungspfleger Personensorgeberechtigter im Sinne des KJHG § 27 ist.
LG Darmstadt Beschluß vom 16.2.1995 Az.: 5 T 1414194


Pflegegeld und Wohnungsbauförderung

Auf Anfrage der VEREiNiGuNG der Pflege und Adoptiveltern im Lande Nordrhein- Westfalen e.V. hat das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrte Damen und Herren, Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, daß ein für den Unterhalt von Pflegekindern gezahltes Pflegegeld zu den steuerfreien Einnahmen i.S. des § 3, Nr. 1 1 des Einkommensteuergesetzes (ESTG) zählt. Solche steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum Jahreseinkommen im Sinne des § 25 a, 11 WoBauG, so daß sie bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommen im sozialen Wohnungsbau nicht angerechnet werden dürfen. Enthält das Pflegegeld einen anteiligen steuerpflichtigen Erziehungsbeitrag, so zählt nur dieser Erziehungsbeitrag zur Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 ESTG und somit zum anrechenbaren Jahreseinkommen nach § 25 a, Abs. 1, 11 WoBauG.